Laserschutzbeauftragter: 5 Jahre überschritten – was jetzt zu tun ist

Lesezeit: ca. 4 Minuten | Stand: September 2026

Der Laserschutzkurs liegt mehr als fünf Jahre zurück – und die Fortbildung wurde vergessen?

Dann stellt sich schnell die Frage: Darf ich weiterhin als Laserschutzbeauftragter tätig sein? Muss ich den kompletten Kurs wiederholen? Und darf der Laser überhaupt weiter betrieben werden?

Die wichtigste Nachricht zuerst:

Wer die fünf Jahre überschritten hat, sollte die Fortbildung möglichst schnell nachholen.

Anders als beispielsweise bei bestimmten Fachkunden im Strahlenschutz gibt es beim Laserschutz jedoch keine gesetzlich festgelegte Regel, nach der ein Zertifikat an einem bestimmten Tag automatisch „abläuft“.

Entscheidend ist vielmehr, dass die erforderlichen Fachkenntnisse des Laserschutzbeauftragten auf aktuellem Stand gehalten werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Laserschutzbeauftragte müssen ihre Fachkenntnisse durch Fortbildungen aktuell halten.
  • Eine Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wird grundsätzlich als angemessen angesehen.
  • Das ursprüngliche Zertifikat wird nach fünf Jahren nicht automatisch ungültig.
  • Eine deutliche Überschreitung sollte trotzdem nicht ignoriert werden.
  • Die Fortbildung sollte so schnell wie möglich nachgeholt werden.
  • Eine komplette Neuausbildung ist nicht automatisch erforderlich.
  • Arbeitgeber sollten ihre Laserschutzorganisation und die schriftliche Bestellung des Laserschutzbeauftragten regelmäßig überprüfen.

Woher kommen eigentlich die fünf Jahre?

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 5 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – kurz OStrV.

Danach muss ein Laserschutzbeauftragter über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen und anschließend durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.

Die OStrV selbst nennt dabei keine starre Fünfjahresfrist.

Die Konkretisierung erfolgt über die TROS Laserstrahlung und den DGUV Grundsatz 303-005. Dort wird erläutert, dass die notwendigen Abstände zwischen Fortbildungen unter anderem davon abhängen, wie sich Vorschriften, Technik und die eingesetzten Lasereinrichtungen weiterentwickelt haben.

Grundsätzlich wird eine eintägige Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren als angemessen angesehen.

Daher hat sich die 5-Jahres-Aktualisierung als maßgeblicher Standard für Laserschutzbeauftragte etabliert.

Ist mein Laserschutz-Zertifikat nach fünf Jahren abgelaufen?

Nicht automatisch.

Das ist ein wichtiger Unterschied, der häufig missverstanden wird.

Die OStrV formuliert nicht:

„Nach fünf Jahren verliert das Zertifikat seine Gültigkeit.“

Stattdessen muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der bestellte Laserschutzbeauftragte weiterhin über die erforderlichen aktuellen Fachkenntnisse verfügt.

Die Fünfjahresfrist ist dabei ein wesentlicher Maßstab dafür, ob diese Aktualität noch angenommen werden kann.

Wer beispielsweise vor mehr als fünf Jahren seinen Laserschutzkurs absolviert und seitdem keine entsprechende Fortbildung besucht hat, sollte deshalb handeln.

Denn nach § 11 OStrV kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen, einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen, der nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Mehr als fünf Jahre vergangen – was jetzt?

1. Fortbildung möglichst schnell nachholen

Der wichtigste Schritt ist einfach:

Nicht weiter aufschieben.

Wenn die letzte Ausbildung oder Fortbildung mehr als fünf Jahre zurückliegt, sollte zeitnah eine geeignete Fortbildung für Laserschutzbeauftragte absolviert werden.

Dabei sollte der Kurs zum tatsächlichen Einsatzbereich passen – beispielsweise:

  • Medizin und Zahnmedizin
  • Kosmetik
  • Industrie und Handwerk
  • Bau und Vermessung
  • Show- und Veranstaltungstechnik

Gerade bei anwendungsbezogenen Laserschutzkursen ist entscheidend, dass die Inhalte zu den tatsächlich eingesetzten Lasereinrichtungen und Tätigkeiten passen.

2. Nicht automatisch davon ausgehen, dass der komplette Grundkurs wiederholt werden muss

Eine Überschreitung des Fünfjahreszeitraums bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten von vorne begonnen werden muss.

Entscheidend ist, ob die erforderlichen Fachkenntnisse weiterhin vorhanden sind und durch eine geeignete Fortbildung wieder auf den aktuellen Stand gebracht werden können.

Bei sehr langen Zeiträumen, wesentlichen Änderungen des Tätigkeitsbereichs oder Unsicherheiten über die ursprüngliche Qualifikation kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein.

3. Arbeitgeber und Laserschutzorganisation einbeziehen

Für die ordnungsgemäße Laserschutzorganisation ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich.

Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss er – sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt – vor Aufnahme des Betriebs einen geeigneten Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen.

Ist die Aktualität der Fachkenntnisse eines bestellten Laserschutzbeauftragten fraglich, sollte das deshalb nicht nur als persönliches Fortbildungsthema betrachtet werden.

Sinnvoll ist gleichzeitig zu prüfen:

  • Wann fand der letzte Laserschutzkurs statt?
  • Gab es seitdem eine Fortbildung?
  • Ist die schriftliche Bestellung noch aktuell?
  • Hat sich der eingesetzte Laser oder der Anwendungsbereich verändert?
  • Sind Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen noch aktuell?
  • Ist gegebenenfalls eine weitere qualifizierte Person als Vertretung vorhanden?

Darf der Laser in der Zwischenzeit weiter betrieben werden?

Eine pauschale Antwort ist hier nicht sinnvoll.

Entscheidend ist, ob die Anforderungen der OStrV im konkreten Betrieb weiterhin erfüllt werden und ein Laserschutzbeauftragter mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur Verfügung steht.

Die bloße Überschreitung des Fünfjahreszeitraums führt nicht automatisch dazu, dass ein Lasersystem am nächsten Tag stillgelegt werden muss.

Umgekehrt sollte ein Unternehmen eine seit Jahren versäumte Fortbildung aber auch nicht einfach ignorieren.

Je länger die letzte Qualifizierung zurückliegt und je stärker sich Technik, Einsatzgebiet oder Regelwerk verändert haben, desto größer wird der Handlungsbedarf.

Im Zweifel sollte die Situation fachkundig bewertet werden.

Muss die zuständige Behörde informiert werden?

Allein aus § 5 OStrV ergibt sich keine allgemeine Regel, nach der eine verspätete Fortbildung automatisch der Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss.

Das unterscheidet das Thema ebenfalls von manchen Regelungen im Strahlenschutz.

Bei besonderen Konstellationen – etwa nach einem Laserunfall, im Rahmen einer behördlichen Prüfung oder wenn erhebliche Unsicherheit über die vorhandene Qualifikation besteht – kann eine Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder dem Unfallversicherungsträger dennoch sinnvoll sein.

Was Arbeitgeber jetzt zusätzlich prüfen sollten

Eine übersehene Fortbildung ist häufig ein guter Anlass, den gesamten betrieblichen Laserschutz einmal kurz zu überprüfen.

Denn ein aktuelles Zertifikat allein macht noch keinen vollständigen Laserschutz.

Zu einer funktionierenden Organisation gehören unter anderem:

Schriftliche Bestellung

Der Laserschutzbeauftragte sollte für seinen tatsächlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich schriftlich bestellt sein.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung muss zum eingesetzten Laser und zur tatsächlichen Anwendung passen.

Schutzmaßnahmen

Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen müssen weiterhin dem aktuellen Betrieb entsprechen.

Unterweisung

Beschäftigte, die durch künstliche optische Strahlung gefährdet werden können, müssen entsprechend unterwiesen werden.

Fortbildungsmanagement

Die nächste Aktualisierung sollte nicht erneut vom Zufall abhängen.

Die beste Lösung: Die nächste Aktualisierung direkt mitdenken

Fünf Jahre sind lang.

Zwischen Personalwechseln, neuen Geräten, Praxisalltag und anderen Fortbildungen geraten Laserschutztermine schnell aus dem Blick.

Deshalb empfiehlt es sich, schon beim Abschluss eines Laserschutzkurses zu dokumentieren, wann die nächste Aktualisierung erfolgen sollte.

Beim Luminus Institut für Laserschutz und Arbeitssicherheit können Laserschutz-Fachkenntnisse vollständig digital und anwendungsbezogen erworben beziehungsweise aktualisiert werden.

Ohne Anreise und ohne festen Seminartermin lässt sich die Weiterbildung flexibel in den Arbeitsalltag integrieren.

Fazit

Wenn Ihr letzter Laserschutzkurs mehr als fünf Jahre zurückliegt, gilt vor allem:

Nicht ignorieren – sondern aktualisieren.

Dabei muss aber zwischen einer empfohlenen beziehungsweise fachlich maßgeblichen Fünfjahresaktualisierung und einem automatisch „abgelaufenen Zertifikat“ unterschieden werden.

Die OStrV verlangt aktuelle Fachkenntnisse. TROS Laserstrahlung und DGUV Grundsatz 303-005 konkretisieren, dass eine Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren grundsätzlich als angemessen angesehen wird.

Wer diesen Zeitraum überschritten hat, sollte deshalb:

  1. die passende Fortbildung zeitnah nachholen,
  2. die eigene schriftliche Bestellung überprüfen,
  3. gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Laserschutzorganisation kontrollieren und
  4. für die Zukunft ein verlässliches Erinnerungsmanagement etablieren.

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